Foto: REG Petruschke-Juhre | zur StartseiteBläserklasse Flecken Zechlin | Foto: A. Gowin | zur StartseiteFoto: C. Seefeld | zur StartseiteGrienericksee I Foto: C. Seefeld | zur StartseiteHafendorf | Foto: Fotostudio-Nord | zur StartseiteFoto: C. Seefeld | zur StartseiteSchlosskater Sheldon | Foto: C. Seefeld | zur StartseiteGroßer Zechliner See | Foto: C. Seefeld | zur StartseiteRathaus, Königstr. 1a | Foto: Florian Kleinfenn | zur StartseiteRathaus, Königstr. 1a | Foto: Florian Kleinfenn | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Sondersitzung am 29.04.2024 Rüge an den Landrat

freepik (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: freepik

Nachdem der Sachverhalt rechtlich überprüft worden ist, kommt die Stadt Rheinsberg zum Ergebnis, dass die Einladung und Bekanntmachung durch die untere Kommunalaufsicht des Landkreises OPR rechtswidrig ist. Der Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung wurde nicht Ermessensfehlerfrei durchgeführt.

 

Die gefassten Beschlüsse wären mindestens rechtswidrig, wenn nicht sogar nichtig.

 

Offenbar macht sich der Landrat Reinhardt (SPD) der Vorteilsgewährung schuldig. Immerhin wird für die Durchführung der Sitzung auch keine Miete entrichtet. Weiterhin muss festgestellt werden, dass der Landkreis OPR in ein Gebäude einlädt, was sich aktuell in einem Baugenehmigungsverfahren für eine Nutzungsänderung befindet. Die Stadt Rheinsberg hat bereits das Einvernehmen gegen den Bauantrag versagt. Der Landkreis OPR führt dieses baurechtliche Verfahren. Die Eigentümer sind Freunde und Geschäftspartner des Stadtverordneten Freke Frederik Wilhelm Gerhard Over. Die Vorteilsgewährung kann auch darin bestehen, dass nunmehr zu Gunsten des Eigentümers eine Entscheidung getroffen wird. Immerhin geht es darum, ob im Landschaftsschutzgebiet eine Event- und Party Location errichtet werden darf. Es muss jeglicher Anschein von Korruption und Vorteilsgewährung vermieden werden.

 

Warum eine Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zum Thema Kurt-Tucholsky-Literaturmuseum nicht im Ortsteil Rheinsberg, sondern in einem Privatgebäude in Luhme stattfindet, ist nicht nachvollziehbar.

 

Weiterhin ist nicht ausreichend begründet worden, dass die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden muss. Es liegt ein Verstoß gegen das Prinzip der Öffentlichkeit vor. Immerhin ist die Einladung und Bekanntmachung nicht nur für die Stadtverordneten gedacht, sondern auch für die Öffentlichkeit.

 

Entsprechend § 35 Abs. 1 BbgKVerf ist die Tagesordnung mit dem Bürgermeister im Benehmen festzusetzen. Eine Herstellung des Benehmens ist durch den Landrat Reinhardt (SPD) nicht erfolgt.

 

Die Dringlichkeit einer Sitzung ist nicht gegeben. Es hat keine ausreichende Anhörung durch die untere Kommunalaufsicht stattgefunden.

 

Der Landkreis OPR versucht die Eigeninteressen durch das Instrument Kommunalaufsicht durchzusetzen. Allein deshalb hätte diese Maßnahme das Innenministerium als oberste Kommunalaufsicht treffen müssen.

 

Das Beanstandungsrecht des Bürgermeisters entsprechend § 55 BbgKVerf als Grund für eine verkürzte Ladungsfrist zu benennen, ist vollkommen abwegig und entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage. Offenbar ist die Systematik nicht bekannt.

 

Das der Stadtverordnete Jörg Möller per Video anlässlich der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 08.04.2024 nicht teilnehmen konnte, ist nachvollziehbar. Immerhin waren die gesetzlichen Grundlagen entsprechend § 34 Abs. 1a) BbgKVerf nicht vorhanden. Eine ausschließliche Zuschaltung auf dem Smartphone des Stadtverordneten Freke Frederik Wilhelm Gerhard Over aus Kuba entspricht diesen Anforderungen nicht. Die Entscheidung der Nichtzulassung ist nicht nur vom Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung getroffen worden, sondern auch formal bei 3 Gegenstimmen durch die Stadtverordnetenversammlung bestätigt worden.

 

 

Die Stadt Rheinsberg rügt hiermit gem. § 34 Abs. 6 BbgKVerf die Ordnungsmäßigkeit der Ladung und Bekanntmachung zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29.04.2024.